Der Schuldner geht aus den eingereichten Schuldbriefen nicht hervor (vgl. GB 6, 7). Aus dem Sicherungsübereignungsvertrag geht aber hervor, dass die Bank berechtigt ist, die Schuldbriefforderungen nebst drei verfallenen Jahreszinsen und dem laufenden Zins jeweils bis zur Höhe des Maximalzinssatzes geltend zu machen (vgl. GB 3 Ziff. 3 Abs. 1, vgl. auch GB 5 Ziff. 3). Als Partei dieses Vertrages aufgeführt sind E., der Ehemann der Gesuchsgegnerin, und die Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin gab ihre Zustimmung zum Sicherungsübereignungsvertrag (vgl. GB 3, vgl. auch GB 5).