4. Schuldner der Schuldbriefforderung ist grundsätzlich nur die auf dem Schuldbrief vermerkte Person. Ist kein Schuldner vermerkt, bildet der Schuldbrief für sich alleine keinen Rechtsöffnungstitel. Der Kläger hat alsdann die Schuldnerstellung des Betriebenen durch eine weitere öffentliche Urkunde oder durch eine private Schuldanerkennung zu belegen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 381).