3. Ein Schuldbrief stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche die Anerkennung einer bestimmten Schuld und die Haftung eines Grundstücke s als Pfand dafür ausweist. Der Schuldbrief kann daher als provisorischer Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht in der Höhe des verurkundeten Betrages qualifiziert werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 377). Bei der Sicherungsübereignung ist, wie vorliegend in oberer Instanz erfolgt, der Schuldbrief als Wertpapier im Original vorzulegen (vgl. Art. 868 Abs. 1 ZGB; vgl. Stücheli, a.a.O., S. 380f.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N 82 ad Art. 82).