2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das Gericht spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Im Falle einer Sicherungsübereignung können sich die Einwendungen auch auf das Grundverhältnis beziehen(vgl. Art. 872 ZGB; vgl. Staehelin, a.a.O., S. 1259).