vgl. Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch II (Basler Kommentar), N 20, 23 ad Art. 855). Vorliegend handelt es sich um eine Sicherungsübereignung, da die Parteien vereinbarten, die Bank sei auch berechtigt, anstelle des ihr zu Eigentum übertragenen Schuldbriefs die damit gesicherte Forderung geltend zu machen (vgl. GB 3 Ziff. 3 Abs. 2). Zudem wurde korrekterweise eine Betreibung auf Grundpfandverwertung initiiert (vgl. GB 1) und damit die Schuldbriefforderung und nicht die Grundforderung (Darlehensforderung) in Betreibung gesetzt.