Die Gesuchsgegnerin unterschrieb als zustimmender Ehepartner (vgl. GB 3). Weil dieser Sicherungsübereignungsvertrag die Sicherung sämtliche gegenwärtigen Forderungen nennt und die Gesuchstellerin bereits mit Sicherungsübereigungsvertrag vom 12.10.2001 Eigentümerin der erwähnten zwei Schuldbriefe wurde, ersetzt der Sicherungsübereignungsvertrag vom 31.12.2004 offenbar denjenigen vom 12.10.2001 (vgl. GB 3, 5). 7. Im März 2005 lösten die Gesuchsgegnerin und E. den gemeinsamen Haushalt auf (vgl. APH 06 524, pag. 19).