34). Nachdem ein er Rechtsöffnung materielle Rechtskraft nur in der hängigen Betreibung zukommt, der Gläubiger also jederzeit zum identischen Streitgegenstand eine neue Betreibung anheben kann, erachtet es die Kammer als prozessökonomisch, diese nunmehr in oberer Instanz eingereichten Beweismittel von Amtes wegen beizuziehen. Es handelt sich um die Einschreibequittung vom 07.06.2007, den Empfangsnachweis vom 13.06.2008 (APB 6, 7) sowie den Namenschuldbrief im Original im Nominalwert von Fr. 600'000.00, lastend im 1. Rang auf Y. Gbbl.-Nr.