Der Richter kann in jedem Stadium des Prozesses von Amtes wegen zur Ergänzung oder wahrheitsgemässen Feststellung des Tatbestandes die ihm notwendig erscheinenden Beweisverfügungen treffen. Die amtliche Beiziehung von Beweismitteln ist in jedem Stadium des Verfahrens tunlich (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 3 ad Art. 89), somit entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich (vgl. pag . 71).