O., N 1a ad Art. 93). Nach diesem Zeitpunkt – also auch in appellatorio (vgl. Kellerhals/Güngerich/Berger, a.a.O., N 03.28) – können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur gehört werden, wenn die Partei genügend Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft macht oder der Richter die Anbringen gemäss Art. 89 ZPO von Amtes wegen berücksichtigt (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO).