5. Die Parteien haben alle Angriffs- und Verteidigungsmittel auf einmal vorzubringen (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unter Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle materiellen und prozessualen Rechtsbehelfe zu verstehen, Behauptungen und Erklärungen tatsächlicher Natur, Bestreitungen und Einreden, Beweismittel, nicht dagegen Rechtsbegehren, Rechtserörterungen und Widerklagen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1b ad Art. 92; Kellerhals/Güngerich/Berger, a.a.O. , N 03.28; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, S. 83).