4. Eine Änderung der Klagebegehren, wonach mehr oder anderes verlangt wird, ist ohne Einwilligung der Gegenpartei nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur zulässig, wenn gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprünglichen Anspruches ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten im Zusammenhang stehender weitere Anspruch erhoben wird (vgl. Art. 94 Abs. 1 ZPO). Bleibt wie vorliegend somit der dem Gesuch zugrunde liegende Tatsachenkomplex identisch, durfte die Gesuchstellerin ohne weiteres erst in oberer Instanz auch noch Rechtsöffnung für das Grundpfandrecht verlangen (vgl. pag. 1, 44).