1. Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 317 Ziff.4 ZPO sind Rechtsöffnungsentscheide appellabel, sofern der Streitwert mindestens Fr. 8'000.00 beträgt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach dem zu bestimmen, was der Kläger in seinem Begehren fordert, ohne Hinzurechnung der Zinsen und Kosten (vgl. Art. 138 ZPO), wobei für die Zulässigkeit der Appellation derjenige Streitwert massgebend ist, welcher dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegen hat (vgl. Art. 141 ZPO). Der Streitwert beträgt somit vorliegend Fr. 590'000.00 (vgl. pag.