Gegen diesen Entscheid appellierte die Gesuchstellerin am 30. Juni 2008 und beantragte, es sei ihr die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 525'000.00 nebst Zins zu 2.875% seit 01.07.2007, einen Betrag von Fr. 65'000.00 nebst Zins zu 4.5% seit 01.07.2007 und für ausstehende Zinsen im Betrag von insgesamt Fr. 5'274.95 sowie für Grundpfandrechte, verkörpert in den zwei Namens-Schuldbriefen von Fr. 600'000.00 im 1. Rang, lastend auf den Grundstücken Gbbl.-Nr. YYY-10 (Stockwerkeigentum), Gbbl.-Nr. YYY- 15-10 (Miteigentumsanteil) und YYY-15-11 (Miteigentumsanteil), alle Gemeinde Y., und von Fr. 200'000.00 im 2. Rang, lastend auf dem Grundstück Gbbl.-Nr.