Provisorische Rechtsöffnung gestützt auf zwei Schuldbriefe, welche in oberer Instanz im Original eingereicht wurden. Aufgrund einer von der Gesuchsgegnerin gemachten Zustimmung auf einem von ihrem Ehegatten als Partei unterzeichneten Sicherungsübereignungsvertrag verpflichtet sie sich in Anwendung von Art. 166 ZGB solidarisch für die Schuldbriefforderung. Das Pfandrecht lastet auf Gründstücken, welche sich im Eigentum des Ehemannes befinden. Ein Drittpfand liegt aber nicht vor, da sich die Schuldbriefforderung auch gegen den Ehemann richtet (vgl. Art. 845 ZGB). Redaktionelle Vorbemerkungen: