Damit ist erstellt, dass der Rekursgegner [recte: der Appellat] bei der Vormundschaftsbehörde um Regelung der Angelegenheit ersuchte, bevor er beim Gericht das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch einreichte. Es ist somit entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht zu beanstanden, dass die unentgeltliche Prozessführung auch rückwirkend – d.h. auch für die Zeit vor der Einreichung des Unterhaltsvertrags - gewährt wurde. (…) Dementsprechend ist der Rekurs – soweit er die Frage der Höhe der amtlichen Entschädigung betrifft – abzuweisen. III. (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.