Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war sie nicht erst mit Einreichung des Unterhaltsvertrags mit der Sache befasst. Schliesslich verwies sie den Rekursgegner [recte: den Appellaten] (…) auf den Rechtsweg, weil es Hinweise auf einen zu erwartenden Streit gab (…). Damit ist erstellt, dass der Rekursgegner [recte: der Appellat] bei der Vormundschaftsbehörde um Regelung der Angelegenheit ersuchte, bevor er beim Gericht das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch einreichte.