Rechtshängigkeit eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben, zumal der Aussöhnungsversuch fruchtlos verlaufen ist. Dies gilt umso mehr als im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit besteht, die unentgeltliche Rechtspflege auch rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde zu gewähren (Art. 111 Abs. 3 VRPG).