Wäre die Vereinbarung erst nach der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage, aber noch vor dem Verhandlungstermin zustande gekommen, und wären die Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erst im Termin gestellt worden, so hätte der zuständige Richter den Parteivertretern – entsprechend dem im nicht streitigen Ehescheidungsvefahren geltenden Grundsatz - auch eine amtliche Entschädigung für die Ausarbeitung einer Vereinbarung vor dem Termin gewährt. Es kann nicht angehen, dass die Parteien im vorliegenden Fall schlechter gestellt werden, weil sie bereits vor Eintritt der