Es ist zu bemerken, dass beispielsweise im nicht streitigen Ehescheidungsverfahren insbesondere auch der (häufig den grössten Teil der anwaltlichen Bemühungen ausmachende) vorprozessuale Aufwand, der die Vereinbarung herbeiführte, bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Anwälte zu berücksichtigen ist (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 10b zu Art. 77-78).