Abs. 1 KAG entschädigen die Gemeinden die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in Verfahren vor den Gemeindebehörden mit zwei Dritteln des tarifmässigen Parteikostenersatzes. Das Bundesgericht hat indessen in BGE 2P.17/2004 vom 6.6.2006 im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können (Nachtrag vom 20. Juni 2006 zum Kreiss chreiben Nr. 15 des Obergerichts).