a KAG analog i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ZPO). (…) II. (…) 3. Die amtliche Entschädigung für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richtet sich gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung, mithin nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG). Diese Regelung entspricht Art. 77 Abs. 6 ZPO. Nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KAG entschädigen die Gemeinden die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in Verfahren vor den Gemeindebehörden mit zwei Dritteln des tarifmässigen Parteikostenersatzes.