43 Abs. 1 lit. a KAG ebenfalls mit Rekurs beim Appellationshof in Zivil-rechtssachen anfechten, weil eine ungleiche Behandlung der Gemeinden und des Kantons bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten nicht sachgerecht erscheint. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 43 Abs. 2 KAG analog). Demzufolge ist die Appellation vom 9. Juni 2008, soweit darin die Herabsetzung der Anwaltskosten beantragt wird, als Rekurs entgegenzunehmen. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Anwälte einzutreten. Der Appellationshof ist zur Beurteilung dieses Rekurses in jeder Hinsicht zuständig (Art. 43 Abs. 1 lit. a KAG analog i.V.m.