Gegen den Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung kann gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KAG Rekurs beim Appellationshof in Zivilrechtssachen erhoben werden. Legitimiert zum Rekurs sind gemäss Art. 43 Abs. 1 KAG der Anwalt bzw. die Anwältin, die vertretene Partei und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Da die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren von der Gemeinde zu leisten ist (Art. 42 Abs. 2 KAG), kann diese die Festsetzung der Entschädigung in analoger Anwen-dung von Art. 43 Abs. 1 lit.