112 Abs. 2 VRPG ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Soweit sich die Appellation gegen den die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden bzw. den amtlichen Anwalt beiordnenden Entscheid richtet, kann auf die Appellation bzw. auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Möglich bliebe einzig in analoger Anwendung von Art. 374 ZPO die Beschwerde als Notrechtmittel. Auf eine Beschwerde kann jedoch mangels entsprechender Rügen ebenfalls nicht eingetreten werden. Damit ist auf die Frage, ob die unentgeltliche Prozess-führung zu Recht gewährt wurde, nicht einzutreten.