a. Gegen den die unentgeltliche Prozessführung entziehenden oder verweigernden Entscheid eines Regierungsstatthalters ist daher in Anwendung von Art. 40b Abs. 3 EG ZGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 ZPO analog das Rechtsmittel des Rekurses und nicht die Appellation gegeben. Vorliegend wurde jedoch gegen einen die unentgeltliche Prozessführung gutheissenden Entscheid appelliert. Hiergegen steht weder nach Art. 81 Abs. 1 ZPO noch nach Art. 112 Abs. 2 VRPG ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.