Im Zivilprozess steht gegen die unentgeltliche Prozessführung entziehende oder verweigernde Entscheide - sofern die Hauptsache appellabel ist - der Rekurs (nicht aber die Appellation) zur Verfügung, der innert einer Frist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu erheben ist (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 112 Abs. 2 VRPG unterliegt der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber. Allerdings steht dieses Rechtsmittel nur zur Verfügung, wenn das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung verweigert oder entzogen wird (Art. 112 Abs. 2 VRPG).