Weiterziehungen in Vormundschaftssachen sind gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 23 der Zivilabteilung des Obergerichts grundsätzlich als Appellationen im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Bei einer Weiterziehung im Kostenpunkt müssen allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 69 ZPO erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen nach Art. 69 ZPO nicht erfüllt, wird die Appellation im Kostenpunkt als Nichtigkeitsklage entgegengenommen (Entscheid II. ZK vom 18. November 2000 Nr. 265/00).