3. Gemäss Art. 40b EG ZGB können Verfügungen und Entscheide des Regierungsstatthalters innert 10 Tagen an den Appellationshof des Obergerichts weitergezogen werden. Für das Verfahren gilt Art. 23a EG ZGB sinn gemäss, wonach sowohl die Eltern als auch die antragstellende Behörde zur Weiterziehung legitimiert sind. Die Weiterziehung kann schriftlich begründet werden. In diesem Fall ist der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Art. 23a Abs. 1 i.V.m. Art. 40b Abs. 3 EG ZGB). Weiterziehungen in Vormundschaftssachen sind gemäss Ziff.