In seinem Entscheid setzte der Regierungsstatthalter zudem die Honorare der amtlichen Anwälte X. und Y. fest und auferlegte der Gemeinde A. als unterliegender Partei die Parteikosten der Appellaten B. und C. für das Beschwerdeverfahren. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Vormundschaftsbehörde A. die Appellation mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsstatthalters von D. sei aufzuheben und die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde A. zu bestätigen. Eventualiter seien die Anwaltskosten der Appellatin bzw. des Appellaten angemessen herabzusetzen. Der Appellationshof wies den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…)