Der Regierungsstatthalter von D. hiess die gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Beschwerden gut und gewährte den Appellaten rückwirkend, d.h. auch für die Zeit vor der Einreichung des Unterhaltsvertrags, die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Fürsprecher X. und Y. als amtliche Anwälte. In seinem Entscheid setzte der Regierungsstatthalter zudem die Honorare der amtlichen Anwälte X. und Y. fest und auferlegte der Gemeinde A. als unterliegender Partei die Parteikosten der Appellaten B. und C. für das Beschwerdeverfahren.