Die Vormundschaftsbehörde A. wies die Gesuche der Appellatenu m Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Regierungsstatthalter von D. hiess die gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Beschwerden gut und gewährte den Appellaten rückwirkend, d.h. auch für die Zeit vor der Einreichung des Unterhaltsvertrags, die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Fürsprecher X. und Y. als amtliche Anwälte.