Die Vormundschaftsbehörde A. hatte den Appellaten C . für die Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags auf das Gerichtsverfahren verwiesen, weil es Hinweise auf einen zu erwartenden Streit gab. Nachdem der gerichtliche Aussöhnungsversuch fruchtlos verlaufen war, wurde zwischen den Appellaten B. und C. ein Unterhaltsvertrag geschlossen, welcher von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurde. Die Vormundschaftsbehörde A. wies die Gesuche der Appellatenu m Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.