- Gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid des Regierungsstatthalters steht gemäss Art. 40b Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 ZPO analog der Rekurs zur Verfügung. Auf die von der Vormundschaftsbehörde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden Entscheid erhobene Weiterziehung kann indessen nicht eingetreten werden, da für diesen Fall weder Art. 81 Abs. 1 ZPO noch Art. 112 Abs. 2 VRPG ein ordentliches Rechtsmittel vorsehen. Möglich bleibt einzig in analoger Anwendung von Art. 374 ZPO die Beschwerde als Notrechtsmittel.