Ihre Situation kann durchaus mit derjenigen von Zigeunern, Zirkusleuten und wandernden Handwerkern verglichen werden. Mit dem Parallelentscheid der ersten Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin auch seit ihrer Anmeldung in O. am 11.02.2008 den Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) erfüllt (vgl. APH 08 209). (...) Hinweis: Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.