Das wäre im übrigen auch so, wenn die Gesuchsgegnerin auch zusätzlich wegen dem Zivilverfahren im Kanton X. nach O. gezogen wäre. Wie die Beweiswürdigung ergab, hat die Beklagte nicht die Absicht, in O. dauernd zu verbleiben. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass sie Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründete. Ihre Situation kann durchaus mit derjenigen von Zigeunern, Zirkusleuten und wandernden Handwerkern verglichen werden.