6. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (vgl. auch Art. 26 ZGB; vgl. Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I (Basler Kommentar), N 8 ad Art. 23). Ist die Gesuchsgegnerin aber wegen der Arrestierung und den daraus sich ergebenden Folgeproblemen in die Schweiz, (…) gezogen, wird sie, sobald diese Probleme gelöst, ihre rund zweijährige (…)reise fortsetzen. Der aktuellen Situation ist durchaus ein Sonderzweck zu attestieren. Das wäre im übrigen auch so, wenn die Gesuchsgegnerin auch zusätzlich wegen dem Zivilverfahren im Kanton X. nach O. gezogen wäre.