5. Ausschlaggebend für den Wohnsitz ist somit der äusserlich sichtbare, objektive Umstand des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort und das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens (Art. 23 Abs. 1 ZGB; Stoffel, a.a.O., N 55 zu Art. 271). Auch das subjektive Element kann bloss anhand äusserlich wahrnehmbarer Merkmale festgestellt werden. Der Betroffene muss sich also auf den von ihm geschaffenen Rechtsschein behaften lassen (vgl. Bucher, Berner Kommentar, N 12 ad Art. 23).