Der Ausschluss von Art. 24 ZGB ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, welcher von einem festen Wohnsitz spricht, eine Fiktion also ausschliesst. Die Gesuchsgegnerin kann sich somit nicht auf Art. 24 Abs. 1 ZGB berufen (vgl. pag. 95). Der Tatbestand von Art. 24 Abs. 2 ZGB wäre im übrigen vorliegend nicht erfüllt, da die Gesuchsgegnerin als Reisende im Ausland keinen Lebensmittelpunkt und damit keinen Wohnsitz im Ausland begründete (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).