Die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Forderung kann sich aus einem bereits bestehenden Urteil oder aus den Umständen ergeben (vgl. Stoffel, a.a.O., N 2 ad Art. 271). Insbesondere aufgrund des nicht rechtskräftigen Urteils des Richteramtes P. vom 2911..2007 ist glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchstellerin aus Auftrag gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung von Fr. 510'500.00 nebst Zins zu 5% seit 10.01.2006 zusteht (vgl. GB I 4). Hiefür besteht keine Pfandsicherung (vgl. pag. 4, AAB 11). Im vorliegenden Verfahren bestreitet im übrigen die Gesuchsgegnerin die Arrestforderung nicht (vgl. pag. 15ff, 44ff, 90ff). Arrestgrund