1. Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 SchKG). Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfällung abzustellen (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG; vgl. von Gunten, Die Arresteinsprache, Diss. ZH 2001, S. 104f.; Kummer, a.a.O., S. 85; Kellerhals/Güngerich/Berger, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, N 03.59). Arrestforderung