Das Zivilverfahren im Kanton X. dürfte eine untergeordnete Rolle spielen, war dieses Verfahren doch schon rechtshängig, als die Gesuchsgegnerin die Reise antrat (vgl. GB I 3, 13). Der Anwalt der Gesuchsgegnerin schrieb denn auch in der ersten Einsprache vor dem Gerichtskreis F., die Reise sei unterbrochen und nicht abgebrochen (vgl. APH 08 209 S. 13). Die Gesuchsgegnerin hat somit offenbar nicht die Absicht, dauerhaft in O. zu verbleiben. IV. Materielles Allgemeines