335c Abs. 1 OR nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (vgl. AAB 9). Hält die Kammer sich zudem vor Augen, dass die Reise durch Mietzinseinnahmen finanziert wurde (vgl. GB II 13 S. 3 Z. 33f.), welche verarrestiert wurden (vgl. pag. 92, APH 08 292 S. 14), ist glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin sobald sie wieder über ihr Vermögen verfügen kann, ihre Reise fortsetzen will. Das Zivilverfahren im Kanton X. dürfte eine untergeordnete Rolle spielen, war dieses Verfahren doch schon rechtshängig, als die Gesuchsgegnerin die Reise antrat (vgl. GB I 3, 13).