Die Gesuchsgegnerin gibt selber zu, sie sei wegen der Arrestierung und den daraus sich ergebenden Folgeproblemen sowie wegen dem Zivilverfahren im Kanton X. in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. pag. 90ff). Die Gesuchsgegnerin schloss nach ihrer Rückkehr in die Schweiz bloss einen (...) befristeten Mietvertrag ab (vgl. AAB 8). Das nach ihrer Rückkehr eingegangene Arbeitsverhältnis kann entsprechend der gesetzlichen Bestimmung von Art. 335c Abs. 1 OR nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (vgl. AAB 9).