§ 22 N 22). Ein körperlicher Gegenstand ist dort belegen, wo er sich physisch befindet (vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG III, N 38 ad Art. 272). Damit war Gerichtskreises II Biel-Nidau örtlich zuständig, für Forderungen der Gesuchsgegnerin gegenüber der Bank B., der D. AG und für das Grundstück Biel Gbbl.- Nr. X Arrest zu legen. 6. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind offensic htlich erfüllt. Der Appellationshof tritt in der Sache ein. 7. (...) III. Sachverhalt A) Unbestrittener Sachverhalt (...) B) Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung