5. Der Arrest ist vom Richter des Ortes zu bewilligen, wo die Vermögensgegenstände sich befinden (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Arrestgesuchs, vorliegend also Mitte Dezember 2007, als die Gesuchsgegnerin sich im Ausland befand (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, S. 85; Kellerhals/Güngerich/Berger, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, N 03.44, 03.59, 04.96). Für Forderungen ist in einem solchen Fall auf die schweizerische Zweigniederlassung des Drittschuldners abzustellen (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N 38 i.V.m. § 22 N 22).