Am 07.03.2008 schrieb das Betreibungsamt dem Vertreter der Gesuchsgegnerin, die Arresturkunde werde ihm in den nächsten Tagen zugestellt (vgl. GAB II, 2). Erhob die Gesuchsgegnerin am 14.03.2008 Einsprache, war die zehntägige Einsprachefrist also gewahrt.