4. Auch vor Appellationshof sind die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 192 ZPO). Dazu gehört auch die zehntägige Einsprachefrist, welche ab Kenntnis der Anordnung des Arrestes zu laufen beginnt (vgl. Art. 278 Abs. 1 SchKG). Beim Schuldner ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Arresturkunde (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, § 51 N 52; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs, 4. Auflage, N 11 ad Art. 278). Am 07.03.2008 schrieb das Betreibungsamt dem Vertreter der Gesuchsgegnerin, die Arresturkunde werde ihm in den nächsten Tagen zugestellt (vgl. GAB II, 2).