31 Abs. 1 SchKG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Vorliegend wurde der erstinstanzliche Entscheid der Gesuchstellerin am 29.05.2008 eröffnet (vgl. pag. 64). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit eigentlich am Sonntag, den 08.06.2008 aus, wurde indes kraft Art. 31 Abs. 3 SchKG bis zum Montag, den 09.06.2008 erstreckt. Die Eingabe gleichen Datums wahrt somit die Appellationsfrist (vgl. pag. 66).