1. Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG kann der Einsprachentscheid innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden. Gefordert wird ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der Kanton Bern Arresteinspracheentscheide der Appellation zuordnet (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 317 Ziff. 7 ZPO).