8. Damit steht fest, dass bei nunmehr getrennten Haushalten der eheliche Lebensstandard der Gesuchstellerin und ihrer Töchter Fr. 7'374.00 beträgt. Davon abzuziehen sind der errechnete Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich total Fr. 2'340.00 sowie die von der Gesuchstellerin aktuell verfügbaren Mitteln von monatlich Fr. 1'927.00. Der Ehegattenunterhalt müsste demnach ab 23.01.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens auf monatlich Fr. 3’107.00 (Fr. 7'374.00 minus Fr. 2'340.00, minus Fr. 1'927.00) festgesetzt werden (vgl. APH 07 480; BGE 5A.154/2008).